Rechtsprechung
LAG Hamm, 26.06.2009 - 13 Sa 120/09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
Kündigung; außerordentlich; fristlos; Telefonat; privat; unerlaubt führen
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 626 Abs. 1 BGB
Kündigung; außerordentlich; fristlos; Telefonat; privat; unerlaubt führen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Außerordentliche Kündigung bei privaten Telefongesprächen am Arbeitsplatz
- Judicialis
BGB § 626 Abs. 1
- rewis.io
- RA Kotz
Privattelefonate - fristlose Kündigung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1 S. 2
Außerordentliche Kündigung bei privaten Telefongesprächen am Arbeitsplatz - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Herne, 26.11.2008 - 1 Ca 2111/08
- LAG Hamm, 26.06.2009 - 13 Sa 120/09
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 04.03.2004 - 2 AZR 147/03
Betriebsrat - Außerordentliche Kündigung - Zustimmung
Auszug aus LAG Hamm, 26.06.2009 - 13 Sa 120/09
In dem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass private Telefonate, die unerlaubt über die betriebliche Fernsprechanlage auf Kosten des Arbeitgebers geführt werden, grundsätzlich den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigen können (z.B. BAG, 04.03.2004 - 2 AZR 147/03 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 50; 05.12.2002 - 2 AZR 478/01 - AP BGB § 123 Nr. 63; LAG Hamm, 28.11.2008 - 10 Sa 1921/07, jeweils m.w.N.). - BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 415/05
Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung
Auszug aus LAG Hamm, 26.06.2009 - 13 Sa 120/09
Die weiter vorzunehmende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller besonderen Umstände des Einzelfalles führt entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts zu keinem anderen Ergebnis, weil das Beendigungsinteresse der Beklagten das Bestandsinteresse des Klägers überwiegt (vgl. z.B. BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 415/05 - AP BGB § 626 Nr. 203). - BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 478/01
Anfechtung der Eigenkündigung eines Arbeitnehmers wegen Drohung des Arbeitgebers …
Auszug aus LAG Hamm, 26.06.2009 - 13 Sa 120/09
In dem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass private Telefonate, die unerlaubt über die betriebliche Fernsprechanlage auf Kosten des Arbeitgebers geführt werden, grundsätzlich den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigen können (z.B. BAG, 04.03.2004 - 2 AZR 147/03 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 50; 05.12.2002 - 2 AZR 478/01 - AP BGB § 123 Nr. 63; LAG Hamm, 28.11.2008 - 10 Sa 1921/07, jeweils m.w.N.). - LAG Hamm, 28.11.2008 - 10 Sa 1921/07
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Führung unerlaubter …
Auszug aus LAG Hamm, 26.06.2009 - 13 Sa 120/09
In dem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass private Telefonate, die unerlaubt über die betriebliche Fernsprechanlage auf Kosten des Arbeitgebers geführt werden, grundsätzlich den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigen können (z.B. BAG, 04.03.2004 - 2 AZR 147/03 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 50; 05.12.2002 - 2 AZR 478/01 - AP BGB § 123 Nr. 63; LAG Hamm, 28.11.2008 - 10 Sa 1921/07, jeweils m.w.N.).
- LAG Düsseldorf, 16.09.2015 - 12 Sa 630/15
Fristlose Kündigung wegen Telefonanrufs bei Gewinnspiel
So kann z.B. eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1991, welche das private Telefonieren im Nahbereich gestattete, betreffend einen Fall aus dem Jahr 2008 dahingehend ausgelegt werden, dass das Telefonieren in ein Mobilfunknetz nicht erlaubt ist (LAG Hamm 26.06.2009 - 13 Sa 120/09, juris Rn. 79). - ArbG Frankfurt/Main, 24.09.2010 - 24 Ca 1697/10
Missbräuchliche Nutzung des Diensthandys - Erforderlichkeit einer Abmahnung
Ebenso kann es einen Kündigungsgrund darstellen, wenn die Privatnutzung des dienstlichen Telefons nur unter der Bedingung erlaubt war, dass der Arbeitnehmer seine Privatgespräche durch Eingabe einer persönlichen PIN-Nummer kennzeichnet (LAG Hamm, Urteil vom 26. Juni 2009, Az: 13 Sa 120/09, zitiert nach juris; LAG Hamm, Urteil vom 28. November 2008, Az: 10 Sa 1921/07, zitiert nach juris, LAG Hamm, Urteil vom 15. Februar 2007, Az: 17 Sa 1543/06, zitiert nach juris).